Hier informiere ich Sie über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Neuigkeiten aus der Kanzlei.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024
 
Zum 01.01.2024 ändern sich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.
Im Vergleich zu 2023 steigen die Unterhaltsbeträge z.B. in der ersten Einkommensgruppe wie folgt (angegeben sind nachfolgend die Tabellen- und nicht die Zahlbeträge):
In der ersten Altersstufe ( 0-5 Jahre ) von 437 € auf 480 €.
In der zweiten Altersstufe ( 6-11 Jahre ) von 502 € auf 551 €.
In der dritten Altersstufe ( 12-17 Jahre ) von 588 € auf 645 €.
In der vierten Altersstufe ( ab 18 Jahre ) von 628 € auf 689 €.
Das Kindergeld verbleibt bei 250 €.
Geändert wurden in der neuen Düsseldorfer Tabelle die Einkommensgruppen in welche die Unterhaltspflichtigen einzugruppieren sind.
Ab 2024 geht die 1.Einkommensgruppe "bis 2.100,-€" (netto) statt wie bisher "bis 1.900,- €" (netto).
Die 2. Einkommensgruppe geht ab 2024 "von 2.101,- bis 2.500,- €" statt wie bisher von "1.901,- € bis 2.300,- €".
Die 3. Einkommensgruppe geht ab 2024 "von 2.501,- bis 2.900,- €" statt wie bisher von "2.301,- € bis 2.700,- €".
Die 4. Einkommensgruppe geht ab 2024 "von 2.901,- bis 3.300,- €" statt wie bisher von "2.701,- € bis 3.000,- €".
Die weiteren Anpassungen können hier eingesehen werden:
 
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023
 
Zum 01.01.2023 ändern sich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.
Im Vergleich zu 2022 steigen die Unterhaltsbeträge z.B. in der ersten Einkommensgruppe wie folgt (angegeben sind nachfolgend die Tabellen- und nicht die Zahlbeträge):
In der ersten Altersstufe ( 0-5 Jahre ) von 396 € auf 437 €.
In der zweiten Altersstufe ( 6-11 Jahre ) von 455 € auf 502 €.
In der dritten Altersstufe ( 12-17 Jahre ) von 533 € auf 588 €.
In der vierten Altersstufe ( ab 18 Jahre ) von 569 € auf 628 €.
Weiterhin wurde das Kindergeld ab 2023 einheitlich je Kind auf 250 € angehoben.
 
 
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022
 
Zum 01.01.2022 ändern sich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.
Im Vergleich zu 2021 steigen die Unterhaltsbeträge z.B. in der ersten Einkommensgruppe wie folgt (angegeben sind nachfolgend die Tabellen- und nicht die Zahlbeträge):
In der ersten Altersstufe ( 0-5 Jahre ) von 393 € auf 396 €.
In der zweiten Altersstufe ( 6-11 Jahre ) von 451 € auf 455 €.
In der dritten Altersstufe ( 12-17 Jahre ) von 528 € auf 533 €.
In der vierten Altersstufe ( ab 18 Jahre ) von 564 € auf 569 €.
Weiterhin wurde nunmehr der Rahmen zur pauschalierten Festsetzung des Kindesunterhalts auf ein Einkommen von 11.000,-€ (statt wie bisher 5.500,-€) ausgeweitet.
 

 

AB 01.01.2021 ÄNDERT SICH DIE DÜSSELDORFER TABELLE

 

Ab dem ersten Januar 2021 erfolgt eine Erhöhung des Mindestunterhalts.

Für minderjährige Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar 2021 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) der Mindestunterhalt 393 statt bisher 369 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 451 statt bisher 424 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 528 statt bisher 497 Euro monatlich.

 

Die Einzelheiten finden Sie hier:

Düsseldorfer Tabelle 2021

 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

AB 01.01.2020 ÄNDERT SICH DIE DÜSSELDORFER TABELLE

 

Ab dem ersten Januar 2020 erfolgt eine Erhöhung des Mindestunterhalts.

Für minderjährige Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar 2020 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) der Mindestunterhalt 369 statt bisher 354 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 424 statt bisher 406 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 479 statt bisher 476 Euro monatlich.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt ausserdem zu einer Änderung der Bedarfssätze der weiteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2020 von 527 auf 530 Euro erhöht. In den Jahren 2018 und 2019 waren diese Sätze unverändert geblieben. Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 Euro auf 860 Euro. (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht wurde erstmals seit 2015 erhöht. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt dieser von 880 auf 960 Euro. Bei Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro - ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro.

 

Düsseldorfer Tabelle 2020

 

 

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

In seiner Entscheidung vom 18.06.2019 (Az: X ZR 107/16) hatte sich der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage der Zurückforderung von Vermögenszuwendungen bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu befassen.

In dem zugrundeliegende Fall waren die Klägerin und ihr Ehemann die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Zur Finanzierung einer von der Tochter der Klägerin und dem Beklagten angeschafften Immobilie wandten die Klägerin und ihr Ehemann Beträge von insgesamt 104.109,10 € zu. Die Beziehung bestand seit 2002. Die Immobilie wurde 2011 angeschafft. Im Jahr 2013 kam es zur Trennung. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der Hälfte der zugewandten Beträge von dem Beklagten. Gestützt hatte sie dieses Begehren in erster Linie auf eine Darlehensabrede, jedoch sich auch hilfsweise den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht, die Zuwendungen seien unentgeltlich erfolgt. 
Nachdem der Klage in erster Instanz stattgegeben wurde, legte der Beklagte hiergegen Berufung ein. Diese blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls einen Anspruch der Klägerin wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 
Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen.Der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten. 

Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Revision.

Der zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis gebilligt und deshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass wie bei jedem Vertrag auch bei dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen.

Allerdings sei bei der Prüfung der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages zu berücksichtigen, dass dieser keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. 

Bei der Schenkung wie im vorliegenden Fall hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. 
Im Streitfall ist die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und damit die für die Grundstücksschenkung grundlegende Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen.

 
 
 
 

 

Nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist ein Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen möglich.

 

Mit Urteil vom 12. April 2019 (V ZR 112/18) hatte der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.
In dem zugrundeliegenden Fall bildeten die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft wobei die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist.
Die Teilungserklärung enthält eine Klausel, wonach selbige mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. In ihrer Eigentümerversammlung im Jahre 2017 beschlossen die Wohnungseigentümer mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 29. März 2017, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die kurzfristige Überlassung einer Wohnung, sei es als Ferienwohnung oder in sonstiger Weise nicht mehr zulässig sein soll.
Die Klägerin erhob fristgerecht gegen die übrigen Wohnungseigentümer Beschlussmängelklage. Das erstinstanzlich befasste Amtsgericht hat die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Nachdem die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer erfolglos geblieben ist, wollten sie mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr daraufhin die Vorinstanzen bestätigt und entschieden, dass der Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte.

 

 

NEUE DÜSSELDORFER TABELLE ab 01.01.2019
 
Ab dem 01.01.2019 erfolgt eine Anpassung / Änderung der Düsseldorfer Tabelle.
In der ersten Einkommensgruppe steigt der Unterhalt z.B. wie folgt:
-Erste Altersstufe 0-5: von 251 € auf 257 € (angegeben sind die Zahl- und nicht die Tabellenbeträge)
-Zweite Altersstufe 6-11: von 302 € auf 309 €
-Dritte Altersstufe 12-17: von 370 € auf 379 €
-Vierte Altersstufe ab 18: bleibt gleich
Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:
 
 
Informieren Sie sich rechtzeitig!
 

Bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands besteht kein Anspruch auf Mietminderung für Wärmebrücken("Schimmelpilzgefahr")

Dies entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18
In den zugrundeliegenden Verfahren sind die Kläger jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurden. Die Kläger beriefen sich auf Mängel der Wohnungen und machten Gewährleistungsansprüche geltend. Daneben begehrten sie aufgrund der "Gefahr von Schimmelpilzbildung" in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung. In der Berufungsinstanz beider Verfahren wurde zugunsten der Kläger eine Minderung der jeweiligen Bruttomiete festgestellt. In einem Verfahren wurde darüber hinaus die Beklagte auch zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Anbringung einer Innendämmung verurteilt. Die Beklagten verfolgten ihre Klageabweisungsanträge weiter in der zugelassenen Revision.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit das Berufungsgericht wegen der in den Außenwänden vorhandenen Wärmebrücken und der dadurch verursachten Gefahr einer Schimmelpilzbildung einen Mangel der Wohnungen bejaht und den darauf gestützten Begehren der Kläger auf Feststellung einer Mietminderung beziehungsweise auf Zahlung eines Kostenvorschusses für eine Innendämmung stattgegeben hat; diese Ansprüche stehen den Klägern nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu. Wärmebrücken in den Außenwänden sind dann nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Grundsätzlich gewährt das das Gesetz einem Mieter ein Recht zur Mietminderung bzw. einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Ein solcher Mangel setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des Ist-Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Soll-Zustand voraus. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien vorliegt, kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen die Wohnungen der Kläger jedoch, so dass ein Sachmangel nicht vorliegt. Denn in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand.

Ein Einheitlicher Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zulässig !

Auch wenn durch einen entsprechenden Beschluss Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben kann die Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des unter anderem für Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.12.2018, Az: V ZR 273/17) .
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Nordrhein-Westfalen im Jahre 2015 aufgrund der sich aus der Bauordnung des Landes ergebenden Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschlossen, die Installation, Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern unter Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage einer Fachfirma zu übertragen. Die laufenden Kosten für Wartung und Kontrolle sollten den Miteigentümern (über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen) in Rechnung gestellt werden. Hiergegen wandten sich die Kläger, welche ihre Wohnungen bereits zuvor mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten. Sie erhoben Anfechtungsklage, welche allerdings in den Vorinstanzen erfolglos blieb. Die zugelassene Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter gingen dabei von folgenden Erwägungen aus. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz der Wohnugnseigentümer umfasst nicht nur den Einbau von Rauchwarnmeldern sondern auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung. Der im konkreten Fall getroffene Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung da durch den Umstand, den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude an eine Firma zu vergeben ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung einer einheitlichen Wartung und Kontrolle durch qualifiziertes Fachpersonal sondern auch bezüglich der Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen. Auch würden hierdurch versicherungsrechtliche Risiken minimiert.
Denn gerade individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand  bei der Prüfung, ob im die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist.
Auch die Art des Nachweises ist in solchen Fällen unklar. Die Sicherheit überwiegt hier die finanzielle Mehrbelastung des Wohnungseigentümers, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, gering.

Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Urteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft. Im Juli 2015 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf den Mietspiegel brieflich auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 € auf 929,15 € zuzustimmen. Der Kläger kam dem zwar zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend zahlte er von Oktober 2015 bis Juli 2016 die monatlich um 121,18 € erhöhte Miete lediglich unter Vorbehalt. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe sowie die Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge von insgesamt 1.211,80 €.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen, wobei das Berufungsgericht davon ausging, dass auch bei Zustimmungserklärungen des Mieters zu Mieterhöhungsverlangen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bestünde, es jedoch im vorliegenden Fall an einem im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag fehle. Die Mieterhöhungsvereinbarung zwischen dem Kläger als Verbraucher und der Beklagten als Gewerbetreibenden sei zwar unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief), nicht jedoch "im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems" (§ 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB) getroffen worden.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass die Zustimmungserklärung nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst sei und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zustehe.

Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf "Verträge über die Vermietung von Wohnraum". Der Anwendungsbereich des § 312 Abs. 4 Satz 1. BGB sei -unter Verweis auf den Regelungszweck einerseits der Bestimmungen über die Mieterhöhung als auch der Bestimmungen des Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen- dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. BGB nicht gegeben ist.

Mit der gesetzlichen Regelung des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB und dem hier vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll zwar Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks, einer Überforderungssituation bzw. eines Informationsdefizits des Mieters vorgebeugt werden. Allerdings trage diesen Umständen bei Mieterhöhungen die in den §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits uneingeschränkt Rechnung. Hiernach ist das (in Textform zu erklärende) Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter zu begründen um dem dem Mieter die Möglichkeit zu geben die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit, einer Überforderungs- oder Drucksituation bilden. Dem Mieter werde auch dadurch, dass der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen könne (§ 558b Abs. 2 BGB),  eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt.

 

Verbindung einer fristlosen mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist zulässig. 

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hatten die Mieter jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet.

Die jeweiligen Vermieter hatten die fristlose und zugleich hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt.

In beiden Fällen beglichen die Mieter nach Zugang der Kündigung -und noch vor Klageerhebung- durch entsprechende Schonfristzahlung die aufgelaufenen Zahlungsrückstände.

 

Die von den Vermietern jeweils erhobenen Räumungsklagen wurden ebenfalls jeweils abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass die Vermieter zwar aufgrund der wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigungen zunächst berechtigt gewesen waren, die Räumung und Herausgabe der betreffenden Mietwohnungen zu verlangen. Da jedoch jeweils die Zahlungsrückstände vollständig beglichen wurden, sei der Anspruch nachträglich erloschen. Da die jeweiligen Mietverhältnisse bereits durch den Zugang der wirksam ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung ein sofortiges Ende gefunden hätten, gingen die daneben hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen "ins Leere".

Dieser Auffassung widersprach der unter anderem für das Wohnraumrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und stellte klar, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, selbst wenn die vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.

Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, dass eine vom Mieter geleistete Schonfristzahlung eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend entfallen lasse. Das Mietverhältnis sei, aufgrund der nachträglich unwirksamen fristlosen Kündigung nicht beendet und müsse als „Fortgesetzt“ angesehen werden. Ein Vermieter, der neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines aufgelaufenen Zahlungsrückstands ausspricht, bringe damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands wie einer unverzüglichen Aufrechnung durch den Mieter, einer sog. Schonfristzahlung oder einer Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle nachträglich unwirksam werde. 

 

Vortrag von Herrn Rechtsanwalt Christoph Baldes zum Thema "Hund und Recht" im Rahmen des "Happy Dog Day" am 29.09.2018 auf dem Gelände des Schäferhundevereins Quierschied (Am Glückauf 1 in Quierschied).

 

 

 

 

Übersicht über das Wohnraummietrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (I. Betriebskostenabrechnung)

BGH, Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 3/17

Ist eine 7seitige Nebenkostenabrechung zu akzeptieren?

Entscheidend für die Ordnungsgemäßheit der Nebenkostenabrechnung ist es hiernach, ob die getätigten Angaben es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung stehenden Kostenpositionen zu erkennen und gedanklich und rechnerisch den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten nachprüfen zu können.

BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17

Besteht ein Einsichtsrecht des Mieters in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer?

Eine Frage, die gerade unter dem Gesichtspunkt der neuen Datenschutz-Grundverordnung Schwierigkeiten bereiten könnte.
Der Bundesgerichtshof hatte hierzu entschieden, dass ein Einsichtsrecht besteht. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedürfe es hier nicht, da der Mieter in die Lage versetzt werden müsse, sich Klarheit über den Gesamtverbrauch sowie die Verbrauchsdaten anderer Nutzer zu verschaffen. Der Mieter müsse die Möglichkeit haben, prüfen zu können, ob, die Gesamtwerte und Einzelwerte in der Summe übereinstimmen, damit er ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung vortragen kann. Ungeachtet der Bestimmungen des DSGVO besteht dieses Eintrittsrecht und kann auch deshalb nicht abgelehnt werden.

BGH, Beschluss vom 25.04.2017, VIII ZR 237/16

Formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung

Solange der Mieter in die Lage versetzt wird, mittels eines einfachen Rechenschritts die Einzelsummen selbst zu ermitteln, ist die Betriebskostenabrechnung als formell ordnungsgemäß anzusehen, auch wenn der Vermieter die Betriebskostenarten addiert und nach Maßgabe des auf die Betriebskostenarten entfallenden Anteils als Gesamtbetrag nach dem Flächenmaßstab errechnet.

Übersicht über das Wohnraummietrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( II. Rechte und Pflichten während der Dauer des Mietverhältnisses)

BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17

Beschädigung der Mietsache in der Sachsubstanz. Schadensersatzanspruch des Vermieters

Der BGH entschied hierzu, dass der Vermieter bei Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, welche durch eine Verletzung der Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz beanspruchen kann. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um einen Schadensausgleich während des laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung handele.

BGH, Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17

Rückzahlungsanspruch gezahlter Miete des Jobcenters gegen den Vermieter

Die Besonderheit besteht hier darin, dass ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Jobcenter und Vermieter nicht besteht. Der Vermieter kann hier also nicht mit Gegenforderungen gegen das Jobcenter aufrechnen. Er muss die Miete zurückzahlen und sich mit seinen Forderungen an den Mieter halten.

BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 226/16

Mietminderung wegen Kinderlärm

Es genügt bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Es kommt hier auch auf den Einzelfall an, inwieweit Lärm in Art und Umfang noch hinzunehmen sei.

(Selbstverständlich ist es dennoch sinnvoll, Lärmprotokolle zu erstellen und ggf. Zeugen zu benennen)

BGH, Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16

Räum- und Streupflicht

Wurde einem Vermieter durch die Gemeinde nicht die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen, ist dieser regelmäßig nicht verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehweges zu räumen und zu streuen.

(Im Saarland liegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich bei den Eigentümern; Es empfiehlt sich daher, diese mietvertraglich auf den Mieter zu übertragen)

Übersicht über das Wohnraummietrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( III. Kündigungsrecht)

BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 19/17

Eigenbedarf

Für das Nutzungsinteresse kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung des Nutzungsinteresses des Vermieters darauf an, ob es "nachvollziehbar" sei. Es komme nicht darauf an, ob der Vermieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen wolle.

BGH, Beschluss vom 19.07.2017, VIII ZR 284/16

Eigenbedarfskündigung u. Anbietpflicht des Vermieters

Der Vermieter ist aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme nicht verpflichtet, die eigene, von ihm selbst zunächst bewohnte Wohnung dem Mieter anzubieten. Die Initiative hierfür muss von dem Mieter ausgehen.

BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 193/16

Schonfristzahlung bei ausserordentlicher Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nach der gesetzlichen Regelung des § 543 II Nr. 3 BGB möglich, wenn der Mieter

- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist

ODER

- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages, der die Miete für zwei Monate erreicht in Verzug ist.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Miete vollständig vorher erhält. Ein Zahlungsverzug ist unerheblich, wenn der Zugang der Kündigung erst nach der Zahlung erfolgt. Es ist aber entscheidend, dass die Voraussetzungen einer Kündigung gegeben waren und zum Zeitpunkt der Kündigung noch ein Zahlungsrest bestand. Die Rechtsfolge besteht auch dann, wenn innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 III Nr. 2 BGB noch eine offene Zahlungsverpflichtung besteht.

(Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB beinhaltet, dass die Kündigung unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird)

 

 

OLG Stuttgart (Urteil vom 20.02.2018; Az: 4 Rv 25Ss982/17) verneint falsche Verdächtigung (gemäß §164 Abs. 2 StGB) bei Angabe nicht existenter Person als verantwortlichen Fahrer gegenüber Bußgeldbehörde

 

Gegen den Angeklagten war im Jahr 2015 wegen einer Geschwindigkeits-überschreitung von 58 km/h ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Rechtsfolge waren eine Geldbuße von 480 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Angeklagte ließ durch eine dritte Person -welche im Internet die Übernahme von Punkten und Fahrverboten gegen Bezahlung anbot- den Betroffenenanhörungsbogen ausfüllen. Die dritte Person -welche im gesamten Verfahren unbekannt blieb- räumte den Tatvorwurf ein, erklärte der verantwortliche Fahrer zu sein und gab dann den Namen einer tatsächlich nicht existenten Person unter einer Karlsruher Adresse an.
Die Bußgeldbehörde erließ gegen diese, in Wirklichkeit nicht existierende Person einen Bußgeldbescheid und stellte zugleich das Verfahren gegen den Angeklagten ein.
Als der Irrtum bemerkt wurde, war gegen den Angeklagten Verjährung eingetreten, sodass er endgültig nicht mehr belangt werden konnte.

In der Folge erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage wegen "Falscher Verdächtigung". Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht verurteilte den Angeklagten. Hiergegen legte er Berufung ein. Das Landgericht sprach ihn in der Berufungsinstanz aus rechtlichen Gründen frei.
Hiergegen wiederum legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

In der Revisionsinstanz wurde der Freispruch nun bestätigt. Die Stuttgarter Richter begründeten dies damit, dass der Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sei, da der Angeklagte die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere, tatsächlich existierende Person aufgestellt habe.

"Ein anderer" müsse eine tatsächlich existierende Person sein. Um diese offenkundige "Strafbarkeitslücke" zu schließen sei ja gerade § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) als eine bewusste Reaktion des Normgebers auf die "Strafbarkeitslücke" des § 164 StGB geschaffen worden. Diese Norm gelte aber eben nur hinsichtlich einer Straftat und nicht wie hier bezüglich einer Ordnungswidrigkeit.

Der Angeklagte habe auch keine anderen Straftatbestände d.h. weder eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, noch eine Beteiligung an einem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB), eine Beteiligung an einer Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) bzw. eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung nach §§ 271 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 StGB verwirklicht. Schließlich war der Angeklagte auch nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an einer vorsätzlichen falschen Namensangabe nach §§ 111 Abs. 1, 14 OWiG zu belangen gewesen, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

OLG Bamberg (Beschl. v. 15.12.2017 – 2 Ss OWi 1703/171) zur strikten Einhaltung der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers bei Geschwindigkeitsmessung.

 

Wird bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ „ES 3.0“ die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen durchgeführt, liegt eine von der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers relevante Abweichung vor.

Ergebnis ist, dass nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden darf.

Ein Gericht darf sich also -als Folge hieraus- nicht ohne weiteres auf die Messung stützen sondern muss deren Korrektheit individuell überprüfen, was i.d.R. nicht ohne die Mitwirkung eines Sachverständigen für Messtechnik möglich ist.

Der beauftragte Sachverständige hat sich dann auch zu höheren als den üblichen Sicherheitsabschlägen zu äußern.

 

 

OLG Bamberg (Beschl. v. 06.10.2017 – 3 Ss 1420/17) zu den Mindestanforderungen an eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

 

Es genügt hiernach im Regelfall, wenn die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit gestützt wird, sofern die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standartisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt.

Nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen kann auf diese Mindestangaben verzichtet werden.

Sofern der Bussgeldrichter bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, hat er anzugeben, aus welchem Grund (ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung) und zu welchem konkreten Beweisthema dies erfolgt ist.

 

Stützt der Tatrichter die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein Sachverständigengutachten, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben, stellt dies einen sachlich rechtlichen Mangel dar.

 

 

Fristsetzung zur Schadensbeseitigung bei Beschädigung der Mietsache nicht erforderlich. Vermieter kann sofort Schadensersatz verlangen.

 

In seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 (Az: VIII ZR 157/17 ) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vermieter von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache nur dann verlangen könne, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat oder ob er unverzüglich Schadensersatz fordern kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte mehr als sieben Jahre als Mieter in einer Wohnung des Klägers gewohnt. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz für verschiedene Beschädigungen in der Wohnung. Eine Frist zu Beseitigung der Schäden hatte er dabei dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.

Die auf diesen Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen in Höhe von 5.171 Euro nebst Zinsen Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und gab damit dem Vermieter Recht.

Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, dass das in § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Fristsetzungserfordernis nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten wie z.B. der vom Mieter übernommenen Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, gelte.

Im Gegensatz dazu handele es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und auch schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Die Verletzung dieser Pflicht begründe einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB, wobei er nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen könne, ohne dem Mieter zuvor eine Frist zur Schadensbehebung setzen zu müssen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder (wie hier) erst nach Rückgabe der Mietsache geltend macht.

 

Änderungen im Werkvertragsrecht ab 2018!

 

Ab 1. Januar 2018 gilt das neue Werkvertragsrecht, welches damit an die Besonderheiten des Bauvertrages angepasst wird. Gültigkeit hat die Gesetzesänderung für alle Werkverträge, die ab dem diesem Datum geschlossen werden.

Die wesentlichen Änderungen:

1.Abschlagszahlungen:

Nach neuem Recht können Abschlagszahlungen statt wie bisher in Höhe des Wertzuwachses beim Besteller, in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden.
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die bisherige Regelung gelegentlich zu Unklarheiten und Streitigkeiten führte und für den Bauunternehmer nachteiliger war, als ein Anknüpfen an den Wert der Leistung selbst.

2.Neuregelung der Abnahmefiktion:

Sofern der Besteller die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert oder er sich binnen einer vom Bauunternehmer nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist entweder überhaupt nicht zu dem Abnahmeverlangen äußert (§ 640 Abs. 2 BGB n.F.) soll nach der gesetzlichen Neuregelung die Abnahmefiktion eintreten.
Für Verbraucher soll dies jedoch nur dann gelten, wenn zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen wurde.
Für die Verhinderung des Eintritts der Abnahmefiktion genügt es bereits, dass der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der vom Bauunternehmer gesetzten Frist rügt. Es kommt hierfür grundsätzlich nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.
Andererseits tritt die Abnahmefiktion auch dann ein, wenn der Besteller hingegen keinen Mangel an einem fertiggestellten Werk innerhalb der ihm gesetzten Frist rügt, auch wenn wesentliche Mängel bestehen, das Werk also an sich nicht abnahmereif ist.

3. Kündigungsrecht:

Erstmals sieht das neue Gesetz nunmehr für Besteller und Handwerker gleichermaßen ausdrücklich ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor (§ 648a BGB n.F.).

4. Leistungsänderungsrecht

Neu eingeführt und aus der VOB/B übernommen wird ein dort vorgesehenes Anordnungsrecht des Bestellers. Dies soll für den Fall gelten, dass der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, wünscht (§ 650b BGB n.F.).
Sofern binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Bauunternehmer jedoch keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann, ist der Besteller befugt, die Änderung anordnen. In der Praxis wird dies jedoch in vielen Fällen für den Besteller eine zu lange Wartezeit nach sich ziehen. Der Bauunternehmer muss im Übrigen der Anordnung auf eine Änderung des Werkerfolgs nur dann nachkommen, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.Vergütung von Änderungsleistungen

Der Bauunternehmer, dem die Planung übertragen wurde hat das Risiko seiner unvollständigen oder unrichtigen Planung zu tragen. Auch sog. Sowieso-Kosten, also Kosten, die von Anfang an erforderlich waren, können hiernach wohl nicht mehr seitens des Bauunternehmers verlangt werden.Somit kann er nach der Neufassung eine Vergütung für vermehrten Aufwand für die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Änderungsleistungen nur dann beanspruchen, wenn ihm nicht die Planung übertragen wurde (§ 650c Abs. 1 S. 2 BGB n.F.).
Maßstab für die Berechnung der durch die Anordnung begründeten Mehr- oder Minderleistungen sind die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abgerechnet (§ 650c Abs. 1 S. 1 BGB n.F.). Wahlweise -aber nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung- kann der Bauunternehmer grundsätzlich auch auf Basis einer zuvor hinterlegten Urkalkulation abrechnen (§ 650c Abs. 2 BGB n.F.).
Sofern keine Einigung über die Höhe der Nachtragsvergütung getroffen wurde und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht (§ 650c Abs. 3 S. 1 BGB n.F.) kann der Bauunternehmer 80 Prozent einer angebotenen Nachtragsvergütung als Abschlagszahlung verlangen. Bei festgestellter Überzahlung hat der Bauunternehmer ab Erhalt Verzugszinsen zu zahlen (§ 650c Abs. 3 S. 3 und 4 BGB n.F.).

6. Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme

Nach der Neuregelung hat der Besteller auf Verlangen des Bauunternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Grundsätzlich soll dies gelten, wenn der Besteller die Abnahme unter Berufung auf Mängel verweigert. Hiernach soll eine gemeinsame Zustandsfeststellung von beiden Vertragsparteien unterschrieben und mit der Angabe des Tages der Feststellung versehen werden.
Dem Bauunternehmer wird die Vornahme einer einseitigen Zustandsfeststellung eingeräumt, sofern der Besteller an einem vereinbarten Termin oder einem vom Bauunternehmer unter Wahrung einer angemessenen Frist bestimmten Termin nicht teilnimmt und diese Säumnis zu vertreten hat.

7. Schriftform der Kündigung

Was bislang der Baupraxis entsprach, wonach Kündigungen von Bauverträgen schriftlich zu erklären sind wurde nunmehr in der Neufassung aufgenommen(§ 650h BGB n.F.), Die Kündigung in Textform – beispielsweise per einfacher E-Mail – genügt nicht mehr.

8. Prüffähige Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung

Die Vergütung wird fällig, wenn der Besteller die Leistung des Bauunternehmers abgenommen hat und ihm eine prüffähige Schlussrechnung gestellt wurde (§ 650g Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BGB n.F.). Die Prüffähigkeit wird angenommen, sofern die Rechnung eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Die Prüffähigkeit wird vermutet, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen hiergegen erhebt.

 

 

 

 

 

 

Saarländisches Oberlandesgericht bestätigt die Haftung der Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter wegen unzureichender Sicherung eines Geländers.

 

Am heutigen 30.11.2017 hat das Oberlandesgericht des Saarlandes( Az:4 U 19/17) die Berufung der Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter gegen eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Az:4 O 375/15) zurückgewiesen.
Das Verfahren wurde von der Ehefrau eines am 16.09.2012 auf dem Premiumwanderweg "Der Bergener" tödlich verunglückten Mannes geführt. Der Mann war an einer Steilkante an der Raststätte „An der Filz“ 8 bis 10 Meter kopfüber in die Tiefe gestürzt und hatte tödliche Verletzungen erlitten. Ursächlich, so die Saarbrücker Richter, war, dass ein von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländer morsch, fehlerhaft konstruiert und mithin nicht standsicher war. Obgleich diese Fehlerhaftigkeit -den ebenfalls verurteilten Gemeindemitarbeitern- bekannt war, wurde keine Instandsetzung bzw. Fehlerbehebung in die Wege geleitet. Aufgrund der privatrechtlichen Tätigkeit der Gemeinde konnten auch die beiden Mitarbeiter -neben der Gemeinde- in Anspruch genommen werden.

Der klagenden Ehefrau ist nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe
von 3.000 EUR zu zahlen und materielle Schäden, vor allem die Beerdigungskosten und der bisher geltend gemachte Teil des Unterhaltsschadens, in Höhe von insgesamt
rund 53.000 € zu ersetzen.

 

Seit Donnerstag, dem 19. Oktober gelten strengere Regeln und deutlich höhere Strafen für bestimmte Verkehrsvergehen auf Deutschlands Straßen.

 

Rettungsgasse
Härter -d.h. statt wie bislang mit 20 € nunmehr mit Bußen bis zu 320 € und einem Monat Fahrverbot- werden Autofahrer dann bestraft, wenn sie keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse für herannahende Rettungskräfte außerorts und auf Autobahnen bilden.

Mobile Endgeräte und Handys
Teurer wird auch die Nutzung von Handys und mobilen Endgeräten während der Fahrt (z.B. das Telefonieren und Tippen auf dem Handy). 100 € bei Benutzung des Handys während der Fahrt. 180 € plus einen Monat Fahrverbot bei Gefährdung anderer. 200 € plus einen Monat Fahrverbot bei Verursachung eines Unfalls.
Zu beachten ist auch, dass das Verbot nicht nur für externe Geräte wie die oben genannten Handys oder mobilen Endgeräte, sondern auch für ins Auto einge­baute Musik-, Navigations- und sons­tige Geräte ohne Sprach­steuerung gilt wenn mit der Programmierung während der Fahrt begonnen wird.

"Verhüllungsverbot"
Und schließlich hat der Gesetzgeber faktisch "Bekleidungsvorschriften" hinter dem Steuer eingeführt. Beim Führen eines Fahrzeugs sollen Autofahrer auf Blitzerfotos identifizier­bar sein und dürfen ihr „Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken“, dass sie „nicht mehr erkenn­bar“ sind. Ausnahmen sind Schutzhelme bei Fahrzeugen, bei denen es eine Helmpflicht existiert. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von 60 €.

 

Etwaige Täuschungshandlung des Herstellers („Diesel-Abgasskandal“) ist dem Vertragshändler nicht zuzurechnen.

 

In seiner Entscheidung vom 28.9.17 (Az: 1 U 302/17) hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist. Es handelt sich dabei um die 1. Entscheidung der Koblenzer Richter im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Volkswagen hatte am 8.7.14 einen Neuwagen der Marke VW, Modell Tiguan Sport & Style mit „BlueMotion“-Technik an die Klägerin veräußert. In diesem Fahrzeug ist ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Das erworbene Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor ist vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen. Die Klägerin, welche die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt hatte, begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Daneben verlangte sie noch Ersatz der aufgewendeten Kraftfahrzeugsteuer und der Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung.

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Die hierauf gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 28.09.2017 zurückgewiesen.

Die Koblenzer Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter nicht getäuscht wurde, da auch diese erst durch die Berichte in den Medien auf die Manipulationsvorwürfe aufmerksam wurden. Auch sei eine etwaige Täuschungshandlung der Volkswagen AG der Beklagten als Vertragshändler nicht zuzurechnen, da -nach höchstrichterlicher Rechtsprechung- der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der diese an den Kunden veräußere, sei. Eine Einbeziehung des Herstellers in den Pflichtenkreis des Händlers erfolgt im Regelfall nicht. Hieran ändere auch nichts, dass die Beklagte Vertragshänderlin der Volkswagen AG sei, da es sich bei der Beklagten um eine eigenständige juristische Person handele, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko trage die Beklagte alleine. Abgesehen davon sei auch die Volkswagen AG weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt gewesen.Da auch kein entsprechender Rechtsschein erzeugt wurde, konnte die Klägerin den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Der Senat der sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen hatte, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf stützte, konnte eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festellen. Eine Zurechnung konnte ebenfalls nicht erfolgen, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz zu verneinen war.

 
 
 

Hier finden Sie die Kanzlei

Rechtsanwalt

Christoph Baldes

 

Kanzleisitz und Postanschrift:

Saarbrücker Strasse 36

(Eingang Zweibrücker Strasse)
66424 Homburg

Tel: 06841/4033

Fax:06841/1414

 

Büro Blieskastel:

Tel: 06842/92220

Fax: 06842/922222

 

Öffnungszeiten:

Montags-Freitags von

8:00 bis 12:00 Uhr

und

14:00  bis 17:30 Uhr

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Christoph Baldes